Satzung des Vereins Hände für Tiere e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hände für Tiere“.
(2) Der Sitz des Vereins ist KÖLN.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Tierschutz in jedweder Form sowie die Vermittlung des Umgangs mit
Tieren zum Wohle aller.
(2) Er bezweckt insbesonders die Unterstützung von Tierunterkünften in der Türkei und die
internationale Vermittlung der Tiere, desweiteren die Unterstützung beim Erlernen von Fähigkeiten,
die mit dem Tierwohl, der Tierpflege, den Umgang mit den Tieren oder der Hilfe in den
Tierunterkünften zusammenhängen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Errichtung einer Tierunterkunft in der Türkei in der Ortschaft Ovacik in der Region Tunceli
- Absperrung eines Areals
- Errichtung/Einrichtung von Gebäuden zur würdevollen und schutzbringenden Unterbringung
von Tieren - Errichtung/Einrichtung von Gebäuden für die Behandlung von erkrankten Tieren inkl.
tierärztlicher Räumlichkeiten - Errichtung/Einrichtung von Gebäuden für die Unterbringung von Freiwilligen/Ehrenamtlern
der Tierunterkunft, von Mitgliedern, die der Tierunterkunft ihre Arbeitskraft zur Verfügung
stellen wollen und Gästen, die ein Tier „adoptieren“ wollen - Errichtung/Einrichtung von Gebäuden für die Verwaltung der Tierunterkunft
b) Unterstützung des laufenden Betriebes der Tierunterkunft in Ovacik - finanziell und materiell (aus Spenden/Sponsoring/Werbeeinnahmen u. a.)
- mit Arbeitskraft der Mitglieder (die Unterkunft kann auf dem Gelände der Tierunterkunft
gestellt werden; die Anreise/Abreise kann organisiert und unter Umständen auch finanziell
unterstützt werden – die Entscheidung über die finanzielle Unterstützung der Reise trifft der
Vorstand auf Antrag individuell unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
Vereins) - Bau/Erweiterung der Gebäude/des Geländes
- Suchen von Freiwilligen/Ehrenamtlern vor Ort für die laufenden Arbeiten in der
Tierunterkunft - Beschaffung von medizinischem Material und Organistion der medizinischen Behandlung der
Tiere
c) die Vermittlung der Tiere aus dieser Tierunterkunft sowie die Übernahme der
Haftpflichtversicherung für die persönliche und gesetzliche Haftung als Tierhüter und -halter aus
dem vorübergehenden Besitz von Vermittlungstieren für Zwischenstationen bis zur Übernahme des
endgültigen Besitzers
d) Unterstützung beim Transport/bei der Überführung der Tiere zu den neuen Besitzern
e) Förderung (finanziell und beim Erlernen der notwendigen Kenntnisse sowie Finden von
Ausbildungsstätten) von Sachkunde-Ausbildungen zur Hundehaltung nach TierSchG §11 Abs. 1 Nr.
3, 5, 8a und von Sachkundelehrgängen zum Hundetrainer*in nach TierSchG §11 Abs. 1 Nr. 8f und
auch sonstige Lehrgänge bzgl. der Tierernährung, -erziehung, -pflege u.ä., die zum Schutz von Tieren
von Nutzen sind, für Mitglieder. Diese in dieser Weise geförderten Mitglieder verpflichten sich zum
Einsatz der erlernten Kenntnisse für die Ausübung der Vereinszwecke.
f) die Ausrichtung von Veranstaltungen (international) - zur Vermittlung von Informationen bzgl. des Umgangs mit Tieren, ihrer Pflege, Ernährung
und ihres Schutzes - zum Sammeln von Spenden für die geförderte Tierunterkunft, die Tierrettung und das
Tierwohl und der Vermittlung von Wissen darüber. - zum Sammeln von Sponsoren für die geförderte Tierunterkunft, die Tierrettung und das
Tierwohl und der Vermittlung von Wissen darüber. - zur Bekanntmachung des Vereins und seiner Arbeit
- zum Anwerben neuer Mitglieder, auch Fördermitglieder
- zum Anwerben/zur Überzeugung von Unterstützern des Vereins (Nichtmitglieder) bei
Aktivitäten, die dem Schutz der Tiere auf der Welt dienen
g) Herstellung von Kontakten zu Kindergärten und Schulen, um Besuche in den entsprechenden
Räumlichkeiten zu organisieren und Kindern den Umgang mit Tieren und ihres Schutzes
nahezubringen
h) Sammeln von Spenden über gemeinsame und auch eigenverantwortliche Aktionen
i) Erstellung einer Website zur Vorstellung des Vereins und seiner Ziele, sowie zur Aufklärung im
Bezug auf alles, was Tiere betrifft, und weiteren Veröffentlichungen über Printmedien wie z.B.
Flyern, kleinen Zeitschriften u.ä. – auch durch Social Media – hier dürfen auch Werbungen
geschaltet werden zur Finanzierung des Vereins und seiner Ziele
j) Einstellung von Mitarbeitern, wenn nötig
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist weder politisch noch religiös gebunden und darf nicht zu politischen oder
religiösen Themen Stellung nehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(2) Über den Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller (maßgeblich ist der
Posteingang) die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen
durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 4 Wochen zum Quartalsende (maßgeblich ist der Posteingang).
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei
wichtigem Grund ist ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung möglich. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat (maßgeblich ist der
Posteingang) nach Mitteilung des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
(7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(8) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds, der von mindestens zwei weiteren Mitgliedern
gestützt wird, Ehrenmitgliedschaften aussprechen, wenn sich ein Mitglied besonders für den
Tierschutz eingesetzt hat. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds ist jedoch
von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe eines Bechlusses der
Mitgliederversammlung erhoben. Für die Festlegung der Beitragshöhe und deren Fälligkeit, sowie
Ermäßigungen und Befreiungen von Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen aus sozialen Gründen oder
im Bezug zu Ehrenmitgliedschaften ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der Verein ist berechtigt eine Aufnahmegebühr zu erheben. Für die Erhebung sowie die
Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Weitere Organe des Vereins können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 20% der
anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Beisitzer/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: - 1. Vorsitzende(r): Hüseyin Sezer
- 2. Vorsitzende(r): Ute Kühlem
- Kassierer/in: Heike Dörr
- Beisitzer/in: Kornelia Brandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam. Die Jahressrechnung und der Jahresbericht werden von zwei Vorstandsmitgliedern
geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Dies gilt bis die Mitgliederanzahl auf 100
Mitglieder angestiegen ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wahl des Vorstands ist mit Annahme der Wahl wirksam. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins
haben kein passives Wahlrecht (dürfen sich nicht zur Wahl des Vorstands als Kandidaten aufstellen
lassen).
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Bestellung von besonderen Vertretern für einzelne Bereiche (§30 BGB)
Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils
durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
werden.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird die
Führung der laufenden Geschäfte einem hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen, müssen seine
Aufgaben und Vollmachten in einer schriftlichen Dienstanweisung festgehalten werden.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 6
Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
satzungsmäßig eingeladen wurde und mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei gleicher Anzahl der Stimmern
zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden zweifach, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund besonderer Umstände auch
schriftlich oder virtuell gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich oder virtuell erklären. Schriftlich oder virtuell gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(11) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene
Entschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
einzuberufen.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen
Mitgliederversammlung einbreufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der
präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach
seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle
Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder
Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen
Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird. Das Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme
in die Mitgliedsliste, wenn es die für das Einberufungsverlangen erforderliche Mehrheit
zusammenbringen möchte. Diese Einsicht ist dem Vereinsmitglied unter Einhaltung des
Datenschutzes und den Hinweis darauf zu gewähren.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrst
von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere ab einer Mitgliederanzahl von 100 Mitgliedern die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie bestellt für ein Jahr zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz (gilt im Innenverhältnis)
d) Beteiligung an Gesellschaften (gilt im Innenverhältnis)
e) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 Euro (gilt im Innenverhältnis)
f) Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat 1
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht, die für jede Mitgliederversammlung gesondert ausgestellt werden muss, ausgeübt
werden. Es können jedoch maximal 2 Mitglieder durch Fremdstimmen vertreten werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die in den Vorstandssitzungen und Mitlgiederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll niederzulegen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanbindung
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Instinkt Türkei e.V., Rheinberger Str. 700, 47445
Moers (Vereinsregister: VR 2207 – Registergericht: Amtsgericht Kleve), der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne unseres Vereins zu
verwenden hat.
§ 12 Ehrenamtliche
(1) Für den Verein können Ehrenamtliche eingesetzt werden.
(2) Ehrenamtler erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.
26a EStG.
(3) Ersatzweise kann ein Ehrenamtler eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung erhalten nach
gesetzlichen Bestimmungen. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.
Köln, 14.11.2023
